Fluggastrechte

Bern Airport und das Bundesamt für Zivilluftfahrt informieren Flugpassagiere über die Ihnen im Falle einer Nichtbeförderung, Annullierung, grossen Verspätung, Herabstufung zustehenden Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Das Flugblatt stützt sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 definierten Ansprüche für Flugpassagiere. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist in der Schweiz auf der Grundlage des bilateralen Luftverkehrsabkommens Schweiz-EG anwendbar (SR 0.748.127.192.68).
 

  Betreuung Ausgleichs- anspruch Rücktritt vom Flug Anderweitige Beförderung
Nichtbeförderung        
freiwilliger Flugverzicht im Einvernehmen im Einvernehmen X* X*
Nichtbeförderung gegen Ihren Willen X X X* X*
Annullierung        
anderwertige Beförderung X X***   X
Rücktritt vom Flug (X) X*** X  
Verspätung        
bis 1'500 km und ab 2 Std. X      
zw. 1'500 und 3'500 km und ab 3 Std. X      
ab 3'500 km** und ab 4 Std. X      
mehr als 5 Std. X   X  


* Rücktritt vom Flug oder anderwertige Beförderung, nicht kumulierbar
** oder bei Flügen innerhalb EU/CHF mit einer Flugdistanz von über 1'500 km
*** Der Ausgleichsanspruch ist nicht geschuldet, wenn im Falle der Annullierung diese auf aussergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. Bei Annullierung eines Fluges wird den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet, oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmässigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmässigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmässigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit zu erreichen.
 

Erläuterungen zu den einzelnen Leistungen

Betreuungsleistungen

Die Betreuungsleisteungen beinhalten Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit; unentgeltlich zwei Telefongespräche, zwei Telexe, zwei Faxe oder zwei E-Mails; sowie Hotelunterbringung (einschliesslich Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung), wenn die erwartete Abflugzeit erst am Tag/Tage nach der angekündigten Abflugzeit ist.

Ausgleichsanspruch

Flugdistanz Betrag  
bis 1'500 km 250 EUR 125 EUR wenn die Ankunftszeit des Alternativfluges nicht später als 2 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.
1'500-3'500 km 400 EUR 200 EUR wenn die Ankunftszeit des Alternativfluges nicht später als 3 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.
mehr als 3'500 km 600 EUR 300 EUR wenn die Ankunftszeit des Alternativfluges nicht später als 4 Stunden nach der planmässigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt
 

Rücktritt vom Flug und damit Rückerstattung der Flugscheinkosten

Binnen sieben Tagen (Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen) möglich für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Anderweitige Beförderung

Eine anderwertige Beförderung zum Endziel ist unter vergleichebaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihrem Wunsch möglich, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Herabstufung

Verlegt Sie ein ausführendes Luftfahrtunternehmen in eine niedrigere Klasse als die, für die Sie den Flugschein erworben haben, so erstattet es binnen sieben Tagen (Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleitungen):

  1. bei allen Flügen über eine Entfernung von 1'500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins, oder

  2. bei allen innergemeinschaftlichen Flügen (inkl. Schweiz) über eine Entfernung von mehr als 1'500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1'500 km und 3'500 km 50 % des Preises des Flugscheins, oder

  3. bei allen nicht unter Punkt 1) oder Punkt 2) fallenden Flügen, einschliesslich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

 

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
Fluggastrechte
3003 Bern
Tel. +41 31 325 95 96
passengerrights@bazl.admin.ch
www.bazl.admin.ch